Thomas Lanter am Bildschirm

Gewusst wie Richtlinien

Pflichten des Arbeitgebers für eine zugängliche IKT

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Es stellt sich oft die Frage, inwiefern der Arbeitgeber für eine barrierefreie IKT-Struktur zu sorgen hat. Die IKT-Infrastruktur beinhaltet z.B. auch das Intranet eines Unternehmens. Folgende Erläuterungen von Tarek Naguip, Égalité Handicap, sollen zur Beantwortung dieser Frage beitragen.

Perspektive Arbeitgeber

Ein staatlicher Arbeitgeber etwa ist verpflichtet, seine Mitarbeitenden nicht wegen einer Behinderung zu diskriminieren (Art. 8 Abs. 2 BV) – dies bindet z.B. eine Hochschule gegenüber ihren Angestellten. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitgeberin dafür zu sorgen hat, dass die Mitarbeitenden mit Behinderung, die Soft- und Hardware benachteiligungsfrei benutzen können, sofern die Anpassung der Soft- und Hardware nicht zu unverhältnismässigen Aufwendungen führt. Dabei gilt es eine Abwägung zwischen dem Interesse der Mitarbeitenden (etwa Wichtigkeit der Software für seine konkrete Arbeit) und den Interessen des Arbeitgebers (etwa Kostenaufwendung für die behindertenspezifischen Anpassungen) zu machen. Bei einer Neuentwicklung eines Gesamtsystems kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Aufwendungen insgesamt relativ niedrig sind.

Dasselbe gilt nicht für einen privaten Arbeitgeber. Dieser ist einzig an den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) sowie an die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) gebunden. Dies hat zur Folge, dass wenn er z.B. eine blinde Person einstellt, diese dann aber aufgrund der mangelhaften Software nicht in der Lage ist, seine Arbeit auszuüben, der Arbeitgebende gegen Treu und Glauben verstösst. Oder wenn ein Arbeitnehmer sich aufgrund einer nicht zugänglichen Software an einer Maschine eine Verletzung holt, die Arbeitgeberin möglicherweise ihre Fürsorgepflicht verletzt hat. Eine allgemeine Pflicht zur hindernisfreien Soft- und Hardware besteht aber nicht.

Perspektive Dienstleistungs-/Bildungsanbieterin

Jetzt kann der Blickwinkel auch anders sein. Eine Hochschule tritt ja auch gegenüber ihren Studierenden als Dienstleisterin auf. Hier bindet das Behindertengleichstellungsgesetz Hochschulen des Bundes (wie etwa die ETH) an das Benachteiligungsverbot. Kantonale Hochschulen sind an das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung gebunden. Da gelten dann etwa dieselben Überlegungen wie unter Punkt 1 oben. Hier müssten etwa die Interessen der Studierenden mit Behinderung gegenüber den Interessen der Hochschule abgewogen werden.

Private Dienstleister

Private Dienstleister sind hier nicht gebunden.

   

Neuerungen und Unterschiede WCAG 1.0, WCAG 2.0

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Diese Änderungen und Neuerungen sind zu beachten.

Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen WCAG 1 und 2

   

Web Content Accessibility Guidelines 1.0

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Die WCAG 1.0 wurden 1999 die offizielle Empfehlung der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C). Sie sind in 14 Richtlinien gegliedert, die jeweils mehrere Checkpunkte enthalten (insgesamt 64).

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Web Content Accessibility Guidelines 2.0

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Das World Wide Web Consortium (W3C) hat am 11.12.2008 die Version 2 der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.0) verabschiedet. Dieser Standard unterstützt Web Designer und Entwickler bei der Erstellung von Websites, die für alle Menschen zugänglich sind, im Speziellen auch für Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren.

Lire la suite : Web Content Accessibility Guidelines 2.0

   

Basis-Techniken

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Dieses neue Konzept anerkennt die rasche Veränderung der Webtechniken, ...

Die erweiterbaren Basistechniken

   

Gesetz Schweiz

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Bereits in der Bundesverfassung wird festgehalten, dass niemand diskriminiert werden darf aufgrund einer Behinderung. Das im Jahr 2004 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz regelt weitergehend auch die Dienstleistungen des Gemeinweisens. Diese müssen auch zugänglich für Menschen mit Behinderungen angeboten werden.

Lire la suite : Gesetz Schweiz

   

eGovernment Standards Schweiz

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Für die Weiterentwicklung des eGovernment in der Schweiz ist die barrierefreie Zugänglichkeit aller Informationsangebote notwendig.

Lire la suite : eGovernment Standards Schweiz

   

Weitere Richtlinien

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Richtlinien für Produkte, Geräte und Dienstleistungen

Richtlinien und Standards die sicherstellen helfen, dass Produkte, Geräte und Dienstleistungen gebrauchstauglich, bedienungsfreundlich und zugänglich für alle NutzerInnen gestaltet werden.

Lire la suite : Weitere Richtlinien

   
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