Ist das Zertifikat gesetzlich vorgeschrieben?
Die Zertifizierung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Website-Betreiber können die Einhaltung der klar definierten gesetzlichen Anforderungen für Barrierefreiheit auch anderweitig überprüfen. Die Zertifizierung hat sich aber bei der Evaluation der Bundes-Websites und weiterer behördlicher grosser und kleiner Websites, sowie vieler Firmen-Websites, sehr gut bewährt.
Im Wettbewerb mit anderen Verfahren hat sich das Zertifikat barrierefreie Website «access-for-all» durchgesetzt. Es bietet die grösstmögliche Sicherheit, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dabei ist es praxisorientiert und realitätsnah und somit kosteneffizient.
Gesetzliche Bestimmungen und Fristen
In Kraft sind seit 1. Januar 2004 das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV).
Gesetz: Internetangebote des Staates (Bund, Kantone, Gemeinden) müssen für Behinderte ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein.
Zur Umsetzung des Gesetzes hat der Bund mit einer Verordnung die Kiterien festgelegt. Alle Websites des Bundes müssen bis zum 31.12.2006 die Accessibility nach Richtlinie P028 (WCAG 1.0 AA+) umgesetzt haben. Die weiteren staatlichen Kreise müssen das Gesetz im Rahmen einer leicht erweiterten sinnvollen Frist umsetzen (bis ca. 2010).
Für Private und nichtstaatliche Institutionen
Gesetz: Keine Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen.
Es gibt also keine direkte gesetzliche Verpflichtung für Barrierefreiheit, aber:
Barrierefreie Webseiten sind Ausdruck sozialer Verantwortung und technischer Kompetenz.
Accessibility ist ein Qualitätsmerkmal.
Gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten
Es ist den Behinderten-Organisationen vorbehalten, gegen staatliche oder private Dienstleister eine Klage zu führen. Welche Sanktionen drohen ist unklar, da in der Schweiz bisher kein Verfahren zu einem Prozess führte.
Weitere Informationen: Richtlinen: Gesetz Schweiz