Zum barrierefreien Internet in unterschiedlichen Geschwindigkeiten
09.03.2006
Zeitschrift agile – Behinderung und Politik, Ausgabe 1/06
Autor: Markus Riesch
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) sieht Massnahmen im Bereich der Dienstleistungen vor. Sind diese dem Staat zuzurechnen, gilt ein Benachteiligungsverbot. Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch, ohne erschwerende Bedingungen staatliche Dienstleistungen wie etwa öffentliche Schulen, Bibliotheken, Schwimmbäder und amtliche Publikationen benützen zu können. Die Verpflichtung des Staates, Benachteiligungen zu beseitigen oder zu unterlassen, gilt insbesondere auch für Internet-Dienstleistungen der Gemeinwesen, d.h. von Bund, Kantonen und Gemeinden.
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